Sie haben sich für die Installation einer hochwertigen Gefahrenmeldeanlage (GMA) entschieden. Damit diese dauerhaft ihre Schutzfunktion gewährleisten kann, bitten wir Sie folgende Hinweise in eigener Sache zu beachten:
Bei der Gefahrenmeldeanlage handelt es sich um ein Sicherheitssystem, welches rund um die Uhr ihr Objekt auf mögliche Gefahren überwacht und somit permanent und ohne Pause in Funktion ist. Für eine stabile, zuverlässige und langanhaltende Funktion ist eine regelmäßige Überprüfung technologisch notwendig und aufgrund der spezifischen Bedeutung auch gesetzlich gefordert.
– Wesentliche Rechtsgrundlagen der Instandhaltung von Gefahrenmeldeanlagen
– DIN VdE 0833-Teil 1, 2, 3, 4
– DIN 14675
– DIN VDE V 0826-2 (Kindertagesstätten, Heime, Beherbergungsstätten)
– Landesbauordnungen
– Richtlinien des VdS (Verband der Schadensversicher)
Einige maßgebliche Rechtsfolgen, wie Garantie- und Gewährleistungszeiten, Reaktionszeiten im Störungsfall als auch Haftungsthemen sind an den Abschluss eines Instandhaltungsvertrages gekoppelt.
Als Betreiber sind Sie zur Organisation und zum Nachweis einer regelmäßigen Begehung der GMA durch eine eingewiesene Person (im Regelfall ein Mitarbeiter Ihres Hauses) verpflichtet.
Definition eingewiesene Person Gefahrenmeldeanlage nach DIN VdE 0833-1, 3.1.26
Person, die in die für den Betrieb einer Gefahrenmeldeanlage erforderlichen Aufgaben eingewiesen wurde und in der Lage ist, selbstständig die Bedienung der Gefahrenmeldeanlage vorzunehmen. Diese Aufgaben umfassen das Durchführen oder Veranlassen von Schutzmaß-nahmen und weiteren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Abschaltung oder Störung von Anlageteilen sowie das Veranlassen von Störungsbeseitigungen oder von Instandhaltungen bei Beeinträchtigungen. Die Aufgaben setzen die Kompetenzen zur selbständigen Erfüllung fachlicher Anforderungen in einem noch überschaubaren Tätigkeitsfeld voraus, sowie erweitertes allgemeines Wissen und erweitertes Fachwissen in Bezug auf die Funktion der Gefahrenmeldeanlage und den mit ihrem Betrieb verbundenen organisatorischen Maßnahmen.
Definition Begehung durch eingewiesene Person nach VdE 0833-1, 5.2
Die Begehung der Gefahrenmeldeanlage muss in zyklischen Abständen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Verantwortlich ist im Regelfall die eingewiesene Person. Die Zyklen hängen im Wesentlichen von dem Gefahrenrisiko (einfach, mittel, erhöht) ab. Wir empfehlen Ihnen die Durchführung einer Begehung mdst. pro Halbjahr. Die Begehung ist mit Erläuterungen im Betriebsbuch zu dokumentieren.
Die Begehung selbst ist nach DIN eine Tätigkeit zur Feststellung und Beurteilung von sichtbaren Störungen der Überwachungsaufgaben einer Gefahrenmeldeanlage, und ob Abweichungen von der im Sicherheitskonzept geforderten Funktion der Gefahrenmeldeanlage vorliegen, wie:
– Einhaltung der im Sicherungskonzept festgelegten Überwachungsaufgaben
– Änderungen der Raumnutzung, Raumgestaltung und Umgebungsbedingungen
– Aktualität der Feuerwehrlaufkarten und andere Hilfsmittel für die Einsatzkräfte
– äußerer Zustand aller Anlagenteile auf Befestigung, Beschädigung, Verschmutzung
– Vollständigkeit und Richtigkeit des Betriebsbuches
Weitere wichtige Hinweise für den Betrieb einer Gefahrenmeldeanlage
Durch Beachtung der nachfolgenden Hinweise können Sie wesentlich dazu beitragen, den optimalen Betrieb Ihrer Gefahrenmeldeanlage dauerhaft sicherzustellen:
– Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Betrieb und der Handhabung sind unerlässlich. Die Bedienungs- und Betriebsanleitungen sind zu beachten und einzuhalten.
– Die Ihnen übergebene Anlagendokumentation ist an einem sicheren und nicht jedem zugänglichen Ort aufzubewahren. Der jederzeitige Zugriff für die eingewiesene Person und die Fachfirma ist dabei zu gewährleisten.
– Betroffene Personen sind über die Gefahrenmeldeanlage, deren Funktion und die notwendigen Handlungen im Gefahrenfall hinreichend zu informieren. Achten Sie auch auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der geforderten und notwendigen Beschilderungen und Hinweiszeichen.
– Alle Betriebsereignisse (Meldungen, Sabotage, Störungen, Abschaltungen) sind in dem Betriebsbuch einzutragen. Das aktuelle Betriebsbuch muss immer an der Anlage oder einem Anlagenteil aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist für vollständig ausgefüllte Betriebsbücher beträgt 10 Jahre.
– Wichtige Prüf- und Instandhaltungsarbeiten sind im Instandhaltungsvertrag geregelt. Bitte prüfen Sie ggf. die Aktualität Ihres Instandhaltungsvertrages, um im Rahmen Ihres Sicherungskonzeptes vertragliche Inhalte genau zu beschreiben und Zuständigkeiten sowie Reaktionszeiten festzulegen.
– Bei Schäden an der Anlage und Störungen sollte umgehend die Fachfirma informiert werden.
– Bei Abschaltung von Meldern/ Meldegruppen/ Alarmierungen/ Brandfallsteuerungen und Signalübertragungen müssen entsprechende Ersatzmaßnahmen (z. B. Brandwache, Bestreifung durch ein Wachunternehmen) eingeleitet werden.
– Der Umfang dieser Ersatzmaßnahmen muss dem Schutzziel und dem Gefahrenrisiko angemessen sein. Im Zweifelsfall sollten die untere Brandschutzbehörde und/oder die Sachversicherung informiert werden.
– Falls Objektschlüssel in einem Schlüsseldepot untergebracht sind, muss dies der Sachversicherung angezeigt werden. (ansonsten ggf. kein Versicherungsschutz).
– Wurde ein Alarm ausgelöst und es ist eine Ursache wie z. B. Feuer, Baumaßnahmen, Küchendunst nicht erkennbar oder liegt eine Systemstörung vor, informieren Sie bitte umgehend ihren Facherrichter, schalten Sie die betroffenen Melder bzw. die betroffene Meldegruppe ab und leiten Sie entsprechende Ersatzmaßnahmen ein. Für die Umsetzung sind Sie als Betreiber verantwortlich. Der Umfang dieser Ersatzmaßnehmen richtet sich nach dem Schutzziel und der tangierten Bereiche.
– Müssen durch außergewöhnliche Maßnahmen (z.B. Störung etc.) Teile der Überwachung abgeschaltet werden, setzen Sie sich unbedingt mit Ihrem Facherrichter in Verbindung, der Sie gerne über die weitere Vorgehensweise und die notwendigen erforderlichen Ersatzmaßnahmen informiert (Modifikation bei veränderter Raumnutzung, Erweiterung, geändertes Sicherheitskonzept, etc.). Gerade durch Nutzungs- und/oder bauliche Änderungen können Täuschungs- oder Falschalarme durch nicht mehr für die neue Nutzung geeignete Melder ausgelöst werden, die interne und externe Kosten verursachen. Daher muss bei Nutzungs-und/oder baulichen Änderungen der durch die Gefahrenmeldeanlage überwachten Bereiche Ihr Facherrichter zwecks Begutachtung, gemeinsamer Konsultation und evt. Anpassung der GMA informiert werden.
– Alle geplanten Veränderungen an der Telekommunikationsinfrastruktur müssen unverzüglich mitgeteilt und zwischen den Vertragspartnern abgestimmt werden. Veränderungen können die Funktion der Anlage wesentlich beeinträchtigen.
Spezielle Hinweise für den Betrieb von Brandmelde-, Brandwarn- oder Hausalarmanlagen
– Je nach Risiko aber mindestens einmal pro Jahr muss eine Evakuierungsübung durchgeführt werden.
– Automatische Brandmelder dürfen nicht durch unsachgemäße Raumbedingungen dauerhaft verschmutzt und somit in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Bei temporär bedingten Umwelteinflüssen (wie Bauarbeiten in Räumen, Einsatz von Nebel bei Veranstaltungen, Service- und Wartungsarbeiten an technischen Einrichtungen, …) sind die Melder fachgerecht mit Abdeckkappen gegen Verschmutzung zu schützen.
– Nichtautomatische Melder (Handtaster) dürfen in keinem Fall durch bauliche Einrichtungen (Grünpflanzen, Möbel, Werbung, Schilder, …) zugestellt werden. Die Erkennbarkeit ist immer zu gewährleisten
– Der ordnungsgemäße automatische Verschluss von Rauchschutztüren im Brandfall muss jederzeit gewährleistet werden. Diese Türen dürfen nicht durch Holzkeile oder andere mechanische Festhaltungen am Schließen gehindert werden.
– Bei Auslösung eines Alarmes ist die Ursache wie z. B. Feuer, Baumaßnahmen, Küchendunst zu lokalisieren. Ist dies nicht eindeutig möglich, sollte umgehend Ihre Fachfirma informiert werden.
– Bitte vermeiden Sie, dass nichtautomatische Melder (Handfeuermelder) unbeabsichtigt betätigt werden. Achten Sie hierbei besonders auf Kinder oder andere Personen, welche sich unbefugt oder unbeaufsichtigt in den Räumen aufhalten.
– Im Rahmen der Instandhaltung müssen gemäß der DIN 14675:2012-04 (Abschnitt 11.5.3 „Austausch von Brandmeldern“) automatische punktförmige Brandmelder regelmäßig ausgetauscht werden (je nach Verschmutzungskompensation alle 5 bzw. 8 Jahre). Falls dieser Austausch unterbleibt, kann dies Konsequenzen auf die Funktionsfähigkeit der BMA und damit erhebliche Gefahren für Leib und Leben mit sich bringen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Vorgaben der DIN 14675 die Bau- oder Betriebsgenehmigung für die betroffenen Bereiche gefährdet ist. Gleiches gilt ggf. für den Versicherungsschutz des Objektes.
Spezielle Hinweise für den Betrieb von Einbruchmelde-, Einbruchwarnanlagen
– Achten Sie darauf, dass Notruf- und Überfalltaster nicht unbeabsichtigt betätigt werden können. Achten Sie hierbei besonders auf Kinder oder andere nicht in die Funktionsweise der EMA eingewiesene Personen.
– Bei der Überwachung von Wertbehältnissen (z.B. Tresoren) bitten wir Sie darauf zu achten, dass Arbeiten (z.B. Bohnern, Bohren, Hämmern und Schleifen in der Nähe der Behältnisse) bei scharfgeschaltetem Wertbehältnis zu ungewollten Alarmen führen können. Informieren Sie auch ggf. die „Wandnachbarn“ darüber.
– Vergewissern Sie sich vor dem Verlassen des Hauses/Objektes und vor der Schaftschaltung der EMA, dass alle Fenster und Außentüren geschlossen und verriegelt sind. Achten Sie beim Zurückkommen, dass die EMA vor dem Betreten des Hauses/Objektes wieder unscharf geschaltet wird (sog. „Zwangsläufigkeit“).
– Achten Sie in Räumen, die mit Bewegungsmeldern überwacht sind, darauf, dass sich in deren Wirk- und Überwachungsbereichen keine Tiere und Personen aufhalten und keine Gegenstände sich bewegen oder umfallen können. Achten Sie besonders darauf, dass Bewegungsmelder nicht verschmutzen oder durch Insekten oder Kleintiere (z. B. Spinnen) in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
– Sind mechanische Mängel an Türen, Fenstern oder dergleichen vorhanden, lassen Sie diese umgehend von einer Fachfirma beseitigen.
– Ist Ihre EMA eine Auflage Ihrer Versicherung oder erhalten Sie einen Nachlass auf Ihre Versicherungsprämie, sind Sie verpflichtet (gemäß Klausel 4602, siehe Betriebsbuch) die Anlage einzuschalten, wenn Sie das Haus/Objekt verlassen. Veränderungen, die das Risiko für die Versicherungsgesellschaft verschlechtern (z.B. Abschaltung von Teilbereichen), sind Ihrer Versicherungsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
– Um einen unnötigen Polizeieinsatz zu verhindern, muss in den meisten Bundesländern bei einer Alarmmeldung durch eine EMA eine sogenannte Vorprüfung (z.B. durch eine ständig besetzte Stelle) durchgeführt werden. Ob das für Sie zutrifft, können Sie bei Ihrem Facherrichter erfragen.
Vielen Dank für die Beachtung dieser wichtigen Hinweise bei Betrieb Ihrer Gefahrenmeldeanlage.
Dadurch stellen Sie nicht nur eine stabile und sofortige Funktion im Gefahrenfall, sondern auch eine lange Lebens- und Nutzungsdauer Ihrer Gefahrenmeldeanlage sicher. Bei weiteren Rückfragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Rufen Sie uns an.
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